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I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1 Für den Umfang der Lieferung oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dieses gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
3 Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen über¬tragen hat.
5 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1 Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer
2 Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle die Lieferers
3 Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen, 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Reparaturen sind zahlbar rein netto Kasse.
4 Schecks und Akzepte werden nur zahlungshalber, letztere nur auf Grund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Wechselkosten und Diskontspesen nach den Sätzen der Privatbanken gehen zu Lasten des Käufers.
5 Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.
6 Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Zahlungen an Angestellte oder Reisevertreter sind nur gültig, wenn diese Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben.
7 Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über den Wechseldiskontsatz der für den Hauptsitz des Verkäufers zuständigen Landeszentralbank zu entrichten. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und der Verkäufer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Verkäufers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
III. Liefermenge
Es gilt als vereinbart, dass Liefermengen max. 10 Prozent über- oder unterschritten werden dürfen.
IV. Abrufaufträge / Rahmenvereinbarungen
Die Laufzeit von Abrufaufträgen ist auf max. 12 Monate begrenzt. Nach Ablauf von 12 Monaten werden die Restmengen automatisch ausgeliefert.
V. Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlungen erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach Satz 1 zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v. H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
VI. Frist für Lieferer oder Leistungen
1 Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegen beidseitige Erklärungen nicht vor, gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2 Die Frist gilt als eingehalten:
Bei Lieferungen, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei der Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
Bei Lieferung, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
VII. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen vereinbart worden ist:
Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
Wenn der Versand/die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.
VIII. Entgegennahme
1 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2 Teillieferungen sind zulässig.
IX. Haftung für Mängel / Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Auf alle unsere Produkte gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten nach Werks-Auslieferungsdatum, sofern keine Zerstörung durch unsachgemäße Bedienung vorliegt. Für Geräte, bei denen die Garantie aus vorgenannten Gründen abgelaufen ist, berechnen wir die entsprechenden Reparatur- und Versandkosten, unfreie Anlieferungen werden in Rechnung gestellt.
2. Der Geschäftskunde hat die Ware umgehend nach Empfang der Lieferung auf Vollständigkeit oder etwaige Mängel zu überprüfen, dies spätestens innerhalb von einer Woche ab Zugang, und muss im Falle einer Abweichung unverzüglich eine Mängelanzeige senden. Bei versteckten Mängeln ist die Mitteilung unverzüglich nach Feststellung des versteckten Mangels und spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist vorzunehmen.
3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nicht zurückgehalten werden.
4. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
5. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
6. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und solcher, die durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaf tung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung zweckdienlich betrieben werden können.
10. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1,5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
11. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
12. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1 Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v. H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v. H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V, Ziffer 3, Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
XII. Konstruktionsänderungen
Konstruktionsänderungen/technische Änderungen im Interesse des technischen Fortschritts behalten wir uns vor, ohne zu Ersatzlieferungen älterer Konstruktionen oder Ausführungen verpflichtet zu sein.
XIII. Besondere Bestimmungen:
Vor Inbetriebnahme von Fertiggeräten, welche besonderen Auflagen z.B. der Bundespost u.a. unterworfen sind, ist der Käufer verpflichtet, diese einzuhalten.Der Verkäufer kann für schuldhaftes Verhalten des Käufers nicht regresspflichtig gemacht werden.
Vor Inbetriebnahme, besonders von Importgeräten, ist der Käufer verpflichtet, die Geräte an den Endverbraucher nur weiter zu veräußern, wenn die Ware den VDE-Bestimmungen, bzw. anderen deutschen Vorschriften entspricht. Der Verkäufer kann, sofern der Käufer diese Prüfung unterlässt, nicht regresspflichtig gemacht werden.
XIV. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 49377 Vechta. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
XV. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Compro Electronic GmbH, Beim Alten Flugplatz 3, 49377 Vechta, Germany
(Änderungen und Irrtümer vorbehalten)
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